Allgemeine Geschäftsbedingungen
der innohack GmbH für die Erbringung
von Beratungs- und Serviceleistungen

Anwendungsbereich und Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln zusammen mit einer individuellen Offerte (nachfolgend „Vertrag“) Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Erbringung von Beratungs- und Serviceleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“) durch die innohack GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) zugunsten von Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

b) Enthalten der Vertrag und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die Bestimmungen des Vertrages denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen des Vertrages unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.

c) Die AGB gelten durch die Annahme der Offerte durch den Auftraggeber als akzeptiert.

d.) Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen.

Vertragsschluss

a) Die Offerte des Auftragnehmers erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

b) Die Offerte ist während der vom Auftragnehmer genannten Frist verbindlich. Benennt der Auftragnehmer keine Frist, ist der Auftragnehmer vom Datum der Offerte an während 7 Tagen an die Offerte gebunden.

c) Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (nachfolgend „Vertrag“) kommt durch schriftliche Bestätigung der Offerte durch den Auftraggeber zustande.

Erbringung der Dienstleistungen

a) Sofern nicht gegenteilig vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen in seinen eigenen Räumlichkeiten mit seinem eigenen Material.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm obliegenden Vertragsleistungen mit der gebührenden Sorgfalt zu erbringen, unter Ausnutzung des neusten Stands von Wissenschaft und Technik und mit bestehendem und während der Laufzeit dieses Vertrags hinzugewonnenen Know-hows.

c) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über die Erbringung der Dienstleistungen und zeigt ihm sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.

d) Der Auftragnehmer setzt sorgfältig ausgewählte und gut qualifizierte Mitarbeiter oder externe Berater für die Erbringung der Dienstleistungen ein. Dem Auftragnehmer obliegt die Gesamtverantwortung für die Erbringung der Dienstleistungen.

e) Die Erbringung der Dienstleistungen gilt sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit. Der Auftragnehmer ist dafür besorgt, die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, etc.) für sich und seine Mitarbeiter abzurechnen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern keine Sozialversicherungsbeiträge oder anderweitige Entschädigungsleistungen, namentlich bei Ferien, Krankheit, Unfall Invalidität oder Tod.

Stornierungen / Verschiebungen

a) Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen gemäss dem mit dem Auftraggeber in der Offerte vereinbarten Zeitplan.

b) 60 Tage vor Projektbeginn kann der Auftraggeber jederzeit und ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Allfällige im Vertrag vereinbarte Retainer sind von einer Rückerstattung ausgenommen.

c) Storniert oder verschiebt der Auftraggeber den gesamten Auftrag oder einzelne vereinbarte Daten des Zeitplans:
i) 30 bis 59 Tage vor Projektbeginn oder dem vereinbarten Datum, so schuldet der Auftraggeber dem Auftraggeber 10% des vereinbarten Betrags.
ii) 8 bis 29 Tage vor Projektbeginn oder dem vereinbarten Datum, so schuldet der Auftraggeber dem Auftraggeber 50% des vereinbarten Betrags.
iii) weniger als 8 Tage vor Projektbeginn oder dem vereinbarten Datum, so schuldet der Auftraggeber dem Auftraggeber 100% des vereinbarten Betrags und verzichtet auf seinen Leistungsanspruch.

d) Bei der Stornierung oder Verschiebung einzelner vereinbarter Daten des Zeitplans, wird als Bemessungsgrundlage für den Betrag die gemäss Ziffer 6 lit. b) dieser AGB definierte Tagespauschale für jeden einzelnen vom Auftragnehmer eingeplanten Mitarbeiter und/oder Berater verwendet.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer jede Unterstützung, die zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt wird oder vernünftigerweise erforderlich ist.

b) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen, Materialien, Hardware, Datenträger etc. zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder nützlich sind, unabhängig davon, ob diese im Vertrag im Einzelnen spezifiziert sind.

c) Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung.

d) Der Auftraggeber prüft die ihm im Laufe der Vertragserfüllung gelieferten Arbeitsresultate und Zwischenresultate laufend. Er führt diese Prüfung so rasch als im Rahmen des normalen Geschäftsganges möglich, spätestens nach Ablauf von sieben Tagen seit der Ablieferung, durch. Allfällige Einwendungen und Mängel teilt der der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mit.

Vergütung

a) Die Art der Vergütung der Dienstleistungen richtet sich nach dem Vertrag.

b) Sofern die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart haben, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber monatlich Rechnung. Als Tagespauschale verrechnet der Auftragnehmer CHF 2'000 pro zur Verfügung gestellten Mitarbeiter und/oder Berater, ausser anders geregelt in der Offerte.

c) Die Vergütung des Auftragnehmers wird innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig.

Verzug

a) Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Zahlung der Vergütung innert der Zahlungsfrist besorgt. Bei Zahlungsverzug gerät der Auftraggeber automatisch in den Verzug. Zudem ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Hat der Auftragnehmer Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich das Inkasso von Forderungen, kann der Auftragnehmer auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.

b) Bei Terminverzug des Auftragnehmers räumt ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist ein.

Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei erlangt haben oder erlangen werden, vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon im Offert-Stadium und auch nach Beendigung des Vertrags.

Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte

a) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistungen, namentlich Eigentumsrechte, Inhaberrechte, Immaterialgüterrechte (insbesondere, aber nicht abschliessend an Erfindungen, Know-how, Urheberrechte und sonstigen immateriellen oder gewerblichen Schutzrechten, unabhängig davon, ob diese registriert sind oder nicht), einschliesslich des Rechtes zur Anmeldung von Schutzrechten sowie das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung von Schutzrechten an Dritte gehen ohne weitere Kosten auf den Auftraggeber über, sofern rechtlich überhaupt möglich bzw. der Auftragnehmer infolge Kreation von Inhalten mittels künstlicher Intelligenz überhaupt als Urheber gilt, da die Rechtslage diesbezüglich heute unklar ist.

b) Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer auf dessen Homepage ersteren bei «unsere Kunden» aufzuführen. Weitergehende Werbung und Publikationen über die dem Auftraggeber gegenüber erbrachten Dienstleistungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

Gewährleistung

a) Der Auftragnehmer gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung seiner Dienstleistungen.

b) Beim Einsatz von Mitarbeitern gewährleistet der Auftragnehmer die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion.

Haftung

Ist dem Auftraggeber wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Ausführung der Dienstleistungen oder wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Auswahl und Instruktion beim Einsatz von Mitarbeiter ein Schaden entstanden, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber für Schadenersatz. Die Haftung für Personenschäden ist unbegrenzt. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf die Vertragssumme beschränkt. Ausgeschlossen ist die Haftung in jedem Fall für entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig.

Vertragsdauer und Kündigung

a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ergibt sich aus den gegebenen Umständen.

b) Jede Partei hat das Recht, den Vertrag 60 Tage vor Projektbeginn zu kündigen. Erfolgt die Kündigung des Vertrags während den in Ziffer 4 lit. c) definierten Fristen, gilt die Kündigung als gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu Unzeit erfolgt und der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den verursachten Schaden zu entschädigen bzw. die in Ziffer 4 lit. c) definierten Beträge zu bezahlen.

Anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht Schweizer Recht.

Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte in Zürich zuständig.